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   BGH, 24.04.1956 - III ZR 259/54   

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https://dejure.org/1956,2842
BGH, 24.04.1956 - III ZR 259/54 (https://dejure.org/1956,2842)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1956 - III ZR 259/54 (https://dejure.org/1956,2842)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1956 - III ZR 259/54 (https://dejure.org/1956,2842)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1956, 544
  • DNotZ 1956, 541
  • DB 1956, 568
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.11.1955 - III ZR 85/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.04.1956 - III ZR 259/54
    Wenn dem aber so war, dann liegt der vorliegende Fall rechtlich nicht anders als der eine Hausbeschlagnahme in München betreffende Fall in der Sache III ZR 85/54; in dieser Sache hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. November 1955 bereits mit näherer Begründung entschieden, daß eine nach deutschem Recht begründete Entschädigungspflicht nicht deshalb entfällt, weil die Behörde ihre Maßnahme auf Befehl der Militärregierung durchgeführt hat, wenn die betreffende Inanspruchnahme nicht für Zwecke der Besatzungsmacht oder zugunsten einer in die Organisationen der Besatzungsmacht eingegliederten Stelle ausgesprochen worden ist.

    Auch insoweit ist der vorliegende Fall nicht anders zu beurteilen wie der in dem Urteil vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - behandelte.

  • BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53

    Umstellung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 24.04.1956 - III ZR 259/54
    Soweit es aber um die Entschädigung für diesen Substanzverlust geht, muß diese nach Sinn und Zweck der öffentlichrechtlichen Entschädigungspflicht - ähnlich wie beim Schadensersatz - so bemessen werden, daß der Geschädigte in den Stand gesetzt wird, sich mit dem Entschädigungsbetrag wieder "eine gleiche Sache zu beschaffen" (vgl. BGHZ 11, 156 ff, 160).
  • BGH, 07.10.1954 - III ZR 121/53

    Verlust nach § 26 Abs. 3 RLG

    Auszug aus BGH, 24.04.1956 - III ZR 259/54
    Bei der angemessenen Entschädigung für einen entsprechenden hoheitlichen Eingriff kann aber der Betroffene den wirtschaftlichen Schaden, der sich als Folge des Eingriffs eingestellt hat, in der Regel nicht ersetzt verlangen (vgl. BGHZ 15, 23), sondern muß sich mit der Entschädigung für den "Substanzverlust" begnügen.
  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Er muß sich vielmehr mit der Entschädigung für den "Substanzverlust" begnügen (BGHZ 15, 23 [26] = Verhinderung des Wiederaufbaues einer Hausruine; Urteil vom 24. April 1956 - III ZR 259/54 S. 11 = LM Nr. 20 zu § 26 RLG).
  • BGH, 26.10.1970 - III ZR 33/70

    Zuständige Behörde für Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung

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  • BGH, 04.02.1957 - III ZR 153/55

    Rechtsmittel

    Bei der angemessenen Entschädigung kann der Betroffene den wirtschaftlichen Schaden, der sich als Folge des Eingriffs eingestellt hat, in der Regel nicht ersetzt verlangen, sondern muß sich mit einer Entschädigung für den "Substanzverlust" begnügen (BGHZ 15, 23; Urt vom 24. April 1956 - III ZR 259/54 - in MDR 1956, 544).
  • BGH, 18.03.1957 - III ZR 109/55

    Rechtsmittel

    Denn hier gilt, daß bei einer Entschädigung für einen hoheitlichen Eingriff der Betroffene den wirtschaftlichen Schaden, der sich als Folge des Eingriffs einstellt, in der Regel nicht ersetzt verlangen kann, sondern sich mit der Entschädigung für den "Substanzverlust", oder anders gesagt, mit einem Ausgleich derjenigen Schäden begnügen muß, die infolge oder gelegentlich des Eingriffs an dem Objekt des Eingriffs selbst eintreten (Urt vom 24. April 1956 - III ZR 259/54 - in MDR 1956, 544; vgl auch BGHZ 15, 23).
  • BGH, 17.12.1956 - III ZR 134/55

    Rechtsmittel

    Daß die Beklagte mit der in Rede stehenden und den späteren Einweisungen in das Haus der Klägerin nicht unmittelbare Zwecke der Besatzungsmacht im Auge hatte, ergibt die Überlegung: Die Besatzungsmacht hatte sich zwar die Unterbringung der aus den Konzentrationslagern entlassenen Personen besonders angelegen sein lassen; damit wurden aber die mit Rücksicht hierauf von ihr geförderten Maßnahmen noch nicht zu Maßnahmen, die nach ihrem sachlichen Gehalt - Bereitstellung von Wohnung - und Hausrat - der Besatzungsmacht als solcher gedient hätten (s. hierzu auch Urteil vom 24. April 1956 - III ZR 259/54 -).
  • BGH, 04.07.1957 - III ZR 179/56

    Rechtsmittel

    Der Wertunterschied kann ebensowenig wie eine Enteignungsentschädigung (Urteil des Senats vom 24. April 1956 in MDR 1956, 544) von dem mit der Klage auf Erhöhung der Entschädigung angegangenen Gericht nach billigem Ermessen festgesetzt werden, sondern ist an Hand der Umstände und Unterlagen zu ermitteln, die nach den einschlägigen sachlich-rechtlichen Grundsätzen maßgebend zu sein haben.
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